Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bookingverträge (mit und ohne Veranstaltungstechnik)
1. Präambel
Für die Buchung der DJ-Dienstleistung von Manuel Bielstein – DJ Manu / Manu Silver (im folgenden Auftragnehmer genannt) und dem Kunden (im folgenden Auftraggeber genannt) gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftragnehmers. Abweichende Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Abreden sind ungültig.
2. Angebot/ Vertrag
Ein Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber entsteht durch die unterzeichnete Annahme eines schriftlich übersandten Angebotes. Alle vom Auftragnehmer erstellten Angebote sind freibleibend. Gültigkeit siehe Angebot. Der Auftraggeber erhält eine schriftliche Auftragsbestätigung für seine Unterlagen. Mit der Rücksendung des unterzeichneten, ihm vorliegenden schriftlichen Angebots, geht der Auftraggeber einen rechtsverbindlichen Vertrag mit dem Auftragnehmer ein. Der Vertrag ist mit Übersendung der schriftlichen Auftragsbestätigung an den Auftraggeber gültig. Mit dem Vertrag akzeptieren beide Parteien diese AGB´s. Der Vertrag ist auch verbindlich für die Rechtsnachfolge der vertragsschließenden Vertragspartner. Bei der Preisstellung können ggf. weitere Zuschläge anfallen, welche im Angebot explizit aufgeführt werden.
Dies sind z.B.:
- An- Abfahrt über 10km
- Erschwerte Bedingungen beim Aufbau
- Notfalleinsatz innerhalb 48h/12h
- Einsatz Wochentags, Montag-Freitag / Sonn- und Feiertage
- Gerätemiete für zusätzliche Anlagen - je nach Einsatz, Gerät und Aufwand
3. Stornierung
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung der festgelegten Vergütung im vertraglich festgelegten Rahmen. Bei Rücktritt durch den Auftraggeber ist eine finanzielle Entschädigung an den Auftragnehmer zu zahlen, welche sich wie folgt staffelt:
• bis 40 Tage vor der Veranstaltung: 25 % der vereinbarten Gage
• bis 20 Tage vor der Veranstaltung: 50 % der vereinbarten Gage
• bis 10 Tage vor der Veranstaltung: 80 % der vereinbarten Gage
• bis 3 Tage vor der Veranstaltung: 100 % der vereinbarten Gage
Der Rücktritt des Auftraggebers hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Bei absolutem Verbot der Veranstaltung aus rechtlichen Gründen, insbesondere aufgrund des Corona-Virus, findet die obige Festsetzung der Storno-Gebühren keine Anwendung. Bei einer Absage im Zusammenhang mit Corona bedingten Einschränkungen wird eine Storno-Gebühr in Höhe von 30% fällig.
4. Widerrufsbelehrung
Widerrufsbelehrung: nach § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen kein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.
5. Rücktritt vom Vertrag durch den Auftragnehmer
Rücktritt seitens des Auftragnehmers vom Vertrag ist nur eingeschränkt möglich und wird wie folgt geregelt: Steht der Auftragnehmer aus selbstverschuldeten Gründen für die vereinbarte Veranstaltung nicht, nur teilweise, nicht rechtzeitig oder sonst nicht wie vereinbart zur Verfügung, ist er verpflichtet, bereits geleisteten Zahlungen in voller Höhe zurückzuerstatten und den Auftraggeber von weiteren Zahlungen vollständig zu befreien. Sollte der Auftragnehmer aus schwerwiegenden persönlichen und unverschuldeten Gründen (z.B. schwere Krankheit, Unfall, Tod, Todesfall in der Familie) die Leistung nicht erbringen können, wird er nach Möglichkeit bemüht sein, entsprechenden Ersatz zu gleichen Konditionen wie vereinbart zu organisieren, ohne für die erfolgreiche Vermittlung eine Garantie geben zu können. Der Auftraggeber kann den angebotenen Ersatz innerhalb von 14 Tagen nach Vorstellung ablehnen. Dieser Fall entbindet den Auftraggeber vollständig von ausstehenden Zahlungen.
6. Zahlungsmodalitäten
Der Auftragnehmer übersendet dem Auftraggeber nach der Veranstaltung eine Rechnung über den vertraglich vereinbarten Gesamtbetrag. Dieser kann bis zum angegebenen Zahlungsziel auf das Konto des Auftragnehmers überwiesen werden. Die Zahlungsmethode PayPal wird auch angeboten. Wurde Barzahlung vereinbart, so erfolgt die Zahlung des Betrages spätestens am Ende der Veranstaltung, bar in voller Höhe. Nachträglich vereinbarte Sonderleistungen sowie zusätzliche Einsatzstunden werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Die Begleichung dieser Mehrkosten erfolgt üblicherweise bar am Ende der Veranstaltung oder per Überweisung innerhalb von drei Werktagen. Für gewerbliche Auftraggeber gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungslegung als vereinbart.
7. GEMA
Die Prüfung, ob eine Veranstaltung GEMA-pflichtig ist, obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber übernimmt die eventuell anfallenden Gebühren und wird diese direkt an die Gesellschaft entrichten. Der Auftragnehmer hat seine Musiksammlung ordnungsgemäß bei der GEMA nach dem Tarif VR-Ö lizensiert.
8. Bewirtungskosten
Der Auftraggeber übernimmt die Kosten für die Bewirtung (einfaches Essen und nicht- alkoholische Getränke) des Auftragnehmers. Alternativ ist eine Bewirtungspauschale in Höhe von 19,90 Euro (inkl. MwSt.) zu entrichten.
9. Technische Voraussetzungen
Für den Aufbau der Ton- und Lichtanlage werden ein angemessen stabiler Tisch und ordnungsgemäß gesicherte Steckdosen vorausgesetzt. Die dafür notwendigen Absprachen mit dem Veranstaltungsort übernimmt der Auftragnehmer. Der Auf- und Abbau der Licht- und Tontechnik erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, direkt vor und nach dem DJ-Einsatz. Zu diesem Zweck muss am Veranstaltungsort der kürzeste Transportweg vom und zum Parkplatz für den Auftragnehmer frei zugänglich sein. Hindernisse für den Transport (Treppen, weitere Transportwege u.a.) sind dem Auftragnehmer vor Vertragsschluss mitzuteilen und werden ggf. mit einer Zulage gesondert berechnet
Ist am Veranstaltungsort für den Auftragnehmer kein unentgeltlicher PKW-Stellplatz vorhanden, so sind möglicherweise anfallende Parkgebühren durch den Auftraggeber aufgrund des Nachweises durch den Auftragnehmer zu erstatten. Der Auftraggeber plant die Tanzfläche so ein, dass sie sich nahe dem DJ Arbeitsplatz befindet, optimalerweise in dem Raum, in dem auch gespeist wird
Der Auftragnehmer übernimmt keine Partygarantie, sofern sich die Tanzfläche mit Auftragnehmer in einem gesonderten Raum befindet. Der Veranstaltungsraum hat trocken, sauber und der Untergrund gut befestigt zu sein. Spielt der Auftragnehmer im Freien, trägt alleine der Auftraggeber das Witterungsrisiko. Bei witterungsbedingtem Ausfall hat der Auftraggeber die gesamte vertraglich vereinbarte Gage zu zahlen.
Der Arbeitsplatz des Auftragnehmers muss in diesem Fall einen befestigten Untergrund haben und überdacht und trocken sein. Das Equipment muss vor direkter Sonneneinstrahlung und Regen geschützt sein
Bei Temperaturen unter 10 Grad C° sorgt der Veranstalter für einen wohltemperierten Arbeitsplatz für den Auftragnehmer und sein Equipment. Bei bereits installierter Musik- und/oder Lichttechnik übernimmt der Auftragnehmer keine Garantie und Haftung für die einwandfreie Funktionstüchtigkeit der Anlage. Eventuelle schlechte Qualität der Beschallung o.ä. sind auf die bereits installierte Technik zurückzuführen und führen nicht zu einer Minderung des zu zahlenden Endpreises
Falls weiteres Equipment durch den Auftragnehmer an eine bereits bestehende Anlage angeschlossen werden soll, so erstreckt sich die Haftung nur auf die vom Auftragnehmer installierten Komponenten. Für Schäden, die an bereits vor Ort installierten Geraten entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht; es sei denn, es ist nachweislich durch ihn zu verantworten (bei z.B. grob fahrlässiger Handlungsweise).
10.Haftung
Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer für alle durch ihn selbst, Gäste oder Besucher der Veranstaltung am Equipment des Auftragnehmers verursachten Schäden. Für während der Veranstaltung auftretende Personen- und Sachschäden haftet ausschließlich der Auftraggeber, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seitens des Auftragnehmers verursacht wurde. Falls der Auftragnehmer durch von ihm nicht zu vertretende Umstände bzw. äußere Einflüsse (höhere Gewalt, Naturkatastrophen, behördliche Anordnung, Betriebsstörungen beim Veranstalter, Stromausfall /-schwankungen u.a.) die vereinbarte Leistung nicht erbringen kann, hat der Auftraggeber kein Recht auf einen Rücktritt vom Vertrag, Schadensersatz oder Zurückhaltung / Minderung der vereinbarten Gage. Der Auftraggeber garantiert für die Sicherheit des Auftragnehmers während der Veranstaltung.
11.Publikumserfolg
Vorherige Absprachen zur musikalischen Gestaltung des Programms zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sind möglich und erwünscht. Für den Erfolg der künstlerischen Darbietung übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Die Zahlungspflicht bleibt hiervon unberührt.
12.Recht auf Veröffentlichung
Der Auftraggeber gestattet, dass der Auftragnehmer während der Veranstaltung aufgenommene Fotos und Videos sowie Mitschnitte seiner Leistungen (Audioaufnahmen) für seine eigene Vermarktung (Website, Werbung, Printmedien und SocialMedia) uneingeschränkt verwenden darf. Der Auftraggeber klärt seine Gäste darüber auf, dass seitens des Auftragnehmers auch Foto, Video und Audioaufnahmen gefertigt und als Werbemittel verwendet werden können und somit auch im Internet verbreitet werden könnten. Widersprüche bedürfen der Schriftform. Entweder per E-Mail, per Brief oder per WhatsApp an die Kontaktdaten des Auftragnehmers.
13.Sonstiges
Der Auftraggeber versichert, dass der Durchführung der Veranstaltung keine behördlichen oder sonstigen Vorschriften entgegenstehen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder rechtlich unwirksam werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen davon unberührt. Alle unwirksam gewordenen Bestimmungen werden nach ihrem Zweck in rechtswirksamer Weise erfüllt und sinnwahrend neu formuliert.
14.Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt der Sitz des Auftragnehmers als vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Stand: 27.11.2023